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Donnerstag, 29. Februar 2024

Alarmierung / Alarmkalender Februar 2024

Alarmierung der baden-württembergischen Rettungshundestaffeln ab Februar 2024

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Montag, 5. Dezember 2022

Alarmierungsliste / Alarmkalender

Alarmierung der baden-württembergischen Rettungshundestaffeln ab Oktober 2022

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Dienstag, 5. April 2022

Alarmierungsliste / Alarmkalender

Update 01/2022 verfügbar

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Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft Rettungshunde Baden-Württemberg

Die rettungshundeführenden Organisationen mit BOS-Zulassung

>    ASB Landesverband Baden-Württemberg

>    BRH Baden-Württemberg

>    DRK Landesverband Baden-Württemberg e.V.

>    DRK Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V.

>    JUH Baden-Württemberg

>    Kreisfeuerwehrverband Neckarodenwald e.V.

>    MHD Diözese Rottenburg Stuttgart

>    MHD Erzdiözese Freiburg

>    Rettungshundestaffei Ostwürttemberg

>    THW Baden-Württemberg


sind der Überzeugung, dass die Suche nach vermissten, in Not geratenen Personen mit speziell für diese Aufgabe ausgebildeten Menschen und Rettungshunden eine besondere Form der Hilfeleistung im Bevölkerungsschutz und damit eine wichtige humanitäre Aufgabe ist. Aus der Einsicht heraus, dass durch eine vertrauensvolle, gemeinsame Zusammenarbeit aller am Ret-tungshundewesen beteiligten Organisationen mit BOS-Zulassung die Rettungshundearbeit ständig den sich ändernden Erkenntnissen und Rahmenbedingungen angepasst werden muss, sind die Mitgliedsorganisationen übereingekommen, zum Zwecke der Zusammenarbeit im Aufgabenbereich der Rettungshundearbeit und zum Zweck eines nach innen und außen gerichteten einheitlich abgestimmten , erfolgsorientierten Auftretens und Vorgehens zur gemeinsamen Interessensvertretung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.

 

Die befugten Vertreter der Mitgliedsorganisationen haben hierzu für diese Arbeitsgemeinschaft folgende Geschäftsordnung beschlossen.

 

 

§ 1 Name und Begriffsbestimmung

1)    Die Arbeitsgemeinschaft der vorgenannten Organisationen führt den Namen LANDESESARBEITSGEMEINSCHAFT RETTUNGSHUNDE BADEN-WÜRTTEMBERG (LAGRH-BW).

 

(2)    Unter “Rettungshundearbeit“ im Sinne dieser Geschäftsordnung ist die Gesamtheit der nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen der Mitgliedsorganisationen ausgebildeten Hundeführer/innen durchgeführten Suchmaßnahmen

 

-    Flächensuche

-    Mantrailing

-    Trümmersuche

-    Wassersuche

-    Lawinensuche

zu verstehen.

 

 

§2 Sitz

Die LAGRH-BW hat ihren Sitz in Stuttgart.

 

 

§ 3 Aufgaben

Die LAGRH-BW hat u. a. folgende Aufgaben:

 

1.    Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen der Rettungshundearbeit, insbesondere bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Land Baden-Württemberg.

 

2.    Pflege und Stärkung des Bewusstseins in der Öffentlichkeit, insbesondere bei politischen Mandatsträgern, Behörden, Institutionen und im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen hinsichtlich der Notwendigkeit und Bedeutung der Rettungshundearbeit im Zusammenhang mit der Personensuche hilfloser Personen.

 

3.    Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für die im Land Baden-Württemberg mit der Rettungshundearbeit befassten Behörden und Organe.

 

4.    Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit Land und Gemeinden sowie sonstigen mit der Rettungshundearbeit befassten öffentlichen Rechtsträgern.

 

5.    Mitwirkung in Fachorganisationen, Verbänden und anderen Vereinigungen, soweit Aufgabengebiete der LAGRH-BW berührt werden.

 

6.    Zusammenwirken der in der LAGRH-BW vertretenen Organisationen und Persönlichkeiten bei besonderen Anlässen.

 

7.    Die Pflege einer landesweiten Alarmierungsliste, in der alle einsatzfähigen Formationen der an der LAGRH-BW beteiligten Organisationen aufgeführt werden.

 

 

§4 Sitzungen

(1)    Zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Aufgaben werden regelmäßig Sitzungen anberaumt.

(2)    Die Mitgliedsorganisationen sind berechtigt, an allen Sitzungen der LAGRH-BW durch ihre benannten Vertreter teilzunehmen.

Daneben können auch Vertreter von Ministerien, weiteren Behörden, sonstigen Organisationen und Vereinigungen die sich in ihrem originären Aufgabenbereich mit Fragen der Rettungshundearbeit befassen eingeladen werden.

(3)    Die Sitzungen der LAGRH-BW, die nicht öffentlich sind, werden vom Vorsitzenden (§ 6 Absatz 2) einberufen und geleitet.

 

 

§5 Einberufung und Protokoll

(1)    Zu den Sitzungen (§ 4) lädt der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Termines ein.

 

(2)    Der Vorsitzende legt unter Berücksichtigung vorliegender Anträge der Mitgliedsorganisationen oder weiterer eingegangener Vorschläge die Tagesordnung fest.

 

(3)    Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift von der jeweils Vorsitzenden Mitgliedsorganisation anzufertigen und innerhalb von vier Wochen an die anderen Mitgliedsorganisationen weiterzuleiten, die mindestens folgende Angaben enthalten soll:

 

-    Ort und Zeit

-    Name des Sitzungsleiters

-    Die Beratungsergebnisse sowie evtl. abweichende Meinungen

 

Die Ergebnisniederschrift ist vom Protokollant und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Der Ergebnisniederschrift ist eine vollständige Anwesenheitsliste beizufügen.

 

(4)    Einwendungen der Mitgliedsorganisationen gegen die Ergebnisniederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ergebnisniederschrift der Geschäftsführung (§ 7) und von dieser den Mitgliedsorganisationen mitzuteilen.

 

 

§6 Organe

(1)    Die vorgenannten Organisationen bilden als Mitgliedsorganisationen die LAGRH-BW.

 

(2)    Die vorgenannten Organisationen übernehmen den Vorsitz der LAGRH-BW im kalenderjährlichen Wechsel nach einer gemeinsam festgelegten Folge. Die jeweils Vorsitzende Mitgliedsorganisation schafft selbst die für ihre diesbezügliche Tätigkeit erforderlichen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen. Bei Verzicht auf den Vorsitz wird dieser der nächsten nichtverzichtenden Mitgliedsorganisation in der Folge übertragen.

 

(2)    Die Vorsitzende Mitgliedsorganisation stellt darüber hinaus den Vorsitzenden und den Stellvertreter der LAGRH-BW. Die Geschäftsstelle der LAGRH-BW (§ 7) unterstützt die Vorsitzende Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Arbeitsvorhaben.

 

 

§7 Geschäftsführung

Die Geschäftsstelle der LAGRH-BW liegt beim TCRH Training Center Retten und Helfen GmbH (Alleingesellschafter: BRH Bundesverband Rettungshunde e.V.), Luttenbachtalstrasse 30, 74821 Mosbach. 

 

 

 

§8 Kosten

(1)    Die sich unmittelbar aus den Sitzungen der LAGRH-BW ergebenden notwendigen Kosten trägt die jeweils ausrichtende Organisation.

 

(2)    Folgende Kosten werden von den Organisationen der LAGRH-BW jeweils selbst getragen:

 

Reisekosten (einschließlich Unterbringungs- und Verpflegungskosten)

Kosten, die sich aus dem Vorsitz der LAGRH-BW ergeben (vgl. § 6)

 

(3)    Für die zu den Sitzungen der LAGRH-BW eingeladenen Persönlichkeiten (§ 4 Absatz 2) werden die Kosten in Form einer Reisekostenübernahme gem. Bundesreisekostengesetz durch die jeweils Vorsitzende Mitgliedsorganisation erstattet, sofern die Kosten nicht durch die entsendende Stelle selbst getragen werden.

 

(4)    Alle gemeinsam veranlassten Kosten werden entsprechend einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Mitgliedsorganisationen der LAGRH-BW von diesen getragen.

 

 

Stuttgart, den 27.06.2012